Datenschutz

Der Datenschutz im Träger

Wir begrüßen das neue Datenschutzgesetz  und die damit verbundenen Regelungen.

Für uns als Träger, im Besonderen die Geschäftsführung, ist die Umsetzung (Datenschutz bei Horizonte) bis hin zu den Mitarbeiter:innen, Klient:innen  und Kund:innen  eine Herausforderung.

Vieles haben wir im Träger bereits sehr gut geregelt, aber die meisten Unterlagen müssen überarbeitet werden. Wir orientieren uns in der Überarbeitung an den Unterlagen unseres Dachverbandes „Der Paritätische“ und haben vieles aus dessen Handreichung zum Datenschutz  übernommen.

Am Wichtigsten bleibt jedoch, dass alle Mitarbeiter:innen den Datenschutz in der Praxis einhalten und sich ein Bewusstsein über die digitale Möglichkeiten und Gefahren entwickelt.

Der Träger ist im Entwicklungsprozess, und wir hinterlegen unsere Arbeitsergebnisse auf dieser Seite, sodass sie allen Mitarbeiter:innen, Klient:innen und Kund:innen zugänglich sind. Im Sinne der Sozialarbeit 4.0 verstehen wir uns auch als Vernetzungsplattform und freuen uns über Hinweise und Kooperationen.

Unser Datenschutzbeauftragter ist Herr Michael Albrecht, am besten zu erreichen unter:
datenschutzbeauftragter@horizonte.biz

Die Grundprinzipien des Datenschutzes

(Auszug aus „Datenschutz in Paritätuschen Mitgliedsorganisationen…“ unseres Dachverbandes: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.)

Transparenz

Datenverarbeitung hat nachvollziehbar zu sein. Betroffene Personen müssen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten prüfen können. Damit korrespondiert das Auskunftsrecht des Betroffenen.

Zweckbindung und Erforderlichkeit

Ausgangspunkt der Verarbeitung ist der vorab festgelegte Zweck. Nur für diesen dürfen sie erhoben und verwendet werden und nur dann, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten dürfen nicht auf Vorrat gesammelt werden.

Datenminimierung / Datensparsamkeit

Nur das für den beabsichtigten Zweck erforderliche Minimum an Daten – auf das notwendige Maß beschränkt – darf verlangt und verarbeitet werden.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Personenbezogene Daten müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen (§ 47 BDSG).

Richtigkeit

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und ggf. korrigiert, gesperrt oder auch gelöscht werden. Dieser Grundsatz korrespondiert mit dem Anspruch auf Information und Auskunft des Betroffenen.

Integrität und Vertraulichkeit

Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit beschreibt die Verpflichtung, personenbezogene Daten durch geeignete Maßnahmen zu sichern, um Datenschutzverstöße zu vermeiden. Es geht somit darum geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen.

Sensible Daten

Besonders schutzbedürftige Kategorien von Daten, Art. 9 Abs. 1 DS-GVO sind

„(…) personenbezogene[r] Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person…“

Einwilligung

Eine Einwilligung des Betroffenen ist jede freiwillig für einen bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Unsere Unterlagen hierfür sind:

Einwilligung zur Verwendung von Daten

Weiterverwendung von Bildern

Rechte

Mit den Neuregelungen sollen die Betroffenenrechte bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gestärkt werden. Die Betroffenenrechte dienen besonders der Umsetzung des oben beschriebenen Grundsatzes der Transparenz. So haben betroffene Personen

  • einen Anspruch, bei Erhebung von personenbezogenen Daten informiert zu werden. Auch über Zweckänderungen der Datenerhebung ist zu informieren. Eine Informationspflicht besteht auch, wenn Datenverarbeitungen unrechtmäßig erfolgen, z. B. bei unsachgemäßem Umgang mit Daten oder Datendiebstahl.
  •  auf Anfrage Auskunft zu erhalten. Dieses Recht ist umfassend. Es geht darum, welche Daten erfasst wurden und zu welchem Zweck, aber auch die Herkunft der Daten, ihre Speicherdauer, Rechte auf Berichtigung und Löschung. Die Auskunftserteilung erfolgt i. d. R. unentgeltlich, auch die Herstellung von Kopien. Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erfolgen. Die soziale Organisation hat dafür zu sorgen, dass Auskünfte nur an berechtigte Personen erteilt werden. Bei Auskunftserteilung ist auf die Rechte anderer betroffener Personen zu achten. In einem Datenschutzkonzept können Regelungen zum Umgang mit Auskunftsersuchen aufgenommen werden, ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.
  • ein Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), z. B. wenn der Zweck der Datenverarbeitung erreicht ist oder entfällt. Das Recht besteht auch, wenn eine Einwilligung widerrufen wurde und kein anderer Rechtsgrund zur weiteren Datenverarbeitung besteht.
  • ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (früher: Sperrung)
  • nach den neuen Regelungen ein Recht auf Datenübertragung (Art. 20 DS-GVO). Grundsätzlich kann eine betroffene Person verlangen, dass sie ihre personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form erhält, damit sie diese in einer neuen Geschäftsbeziehung nutzen kann.

Diese Regelung zielt besonders auf langfristige Geschäfte, z. B. mit Telekommunikationsanbietern („Handy-Verträge“). Sie kann aber auch für soziale Organisationen von Bedeutung sein, z. B. beim Wechsel zu einem anderen Leistungsanbieter.

Schweigepflicht
Berufliche Schweigepflicht

Vorschrift

  • 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (Auszug)

„(1)   Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis(….) offenbart, das ihm als

  1. Arzt, (…) oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
  3. Rechtsanwalt, (…) Steuerberater, (…)
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die (…)anerkannt ist,
  5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

(2)     (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3)     Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten, dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

Für eine Verletzung von Privatgeheimnissen kann nur derjenige bestraft werden, der unbefugt gegen diese Strafvorschrift verstößt. Eine Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn der Berufsträger eine Offenbarungspflicht oder ein Offenbarungsrecht hat. Die Befugnis zur Offenbarung eines Geheimnisses kann sich aus verschiedenen Vorschriften ergeben. Die betreffenden Beschäftigten sind auf diese besondere Geheimhaltungspflicht nach § 203 StGB bei Vertragsabschluss gesondert hinzuweisen und zu verpflichten.

Zeugnispflicht und Zeugnisverweigerungsrechte

Schließlich wird die berufliche Schweigepflicht dann verdrängt, wenn eine Zeugnispflicht vor einem deutschen Gericht besteht. Dies ist im Strafverfahren der Fall. Jeder Bürger ist dort verpflichtet, als Zeuge auszusagen, es sei denn, er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (Angehörige, Ehepartner) oder beruflichen Gründen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen ist geregelt in § 53 StPO und hat als Adressaten wie in § 203 StGB Berufsgruppen, in denen traditionell ein besonderes Vertrauensverhältnis geschützt werden soll. Dies sind, wie bereits zu § 203 StGB ausgeführt, u. a. Ärzte, Berufspsychologen und Rechtsanwälte. In § 53 StPO finden sich auch die Mitarbeiter:innen einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und die Mitarbeiter/-innen einer anerkannten Suchtberatungsstelle wieder, nicht aber Sozialarbeiter:innen, Sozialpädagog:innen oder auch Diplompädagog:innen. Sie müssen also im Strafverfahren aussagen. Der Personenkreis in § 203 StGB und § 53 StPO ist nicht deckungsgleich. Eine Zeugnispflicht besteht hingegen im Zivilprozess nicht, wenn es um Tatsachen geht, die unter die berufliche Schweigepflicht nach § 203 StGB fallen (§383 ZPO Zeugnisverweigerungsrecht). Das Gleiche gilt im familiengerichtlichen Verfahren und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Unterschied zum Strafverfahren geht es in diesem Bereich um Interessen von einzelnen Personen und nicht wie im Strafprozess um den Strafanspruch des Staates.

Wichtiges Informationsmaterial:
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