Datenschutz

(PDF- Datenschutzerklärung)

Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen

In erster Linie reden wir zielführend mit der Familie und nicht über die Familie.
In diesem Sinne nutzen wir Informationen anonymisiert bei gemeinsamen Gesprächen mit Mitarbeitern im Träger, mit der Leitung, in Supervisionen, Intervisionen und Fallbesprechungen.
In diesem Sinne gehen wir sorgsam mit uns anvertrauten oder bekanntgewordenen Informationen um. Wir geben grundsätzlich keine Informationen an unbeteiligte Dritte weiter.
Wir geben keine Daten an andere Stellen weiter ohne Einwilligung der Familien oder nur mit gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen.
Im Kinderschutzfall (nach Überprüfung der Indikatoren mit insoweit erfahrener Fachkraft) wird die Familie über den Schritt der Weitergabe von Informationen informiert.

Alle Mitarbeiter/-innen sind aufgrund Ihrer Aufgabenstellung verpflichten auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG zu achten. Es ist Ihnen nach dieser Vorschrift untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit fort.

Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach §§ 44, 43 Absatz 2 BDSG sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
In der Verletzung des Datengeheimnisses kann zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen.

Über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurden alle Mitarbeiter/-innen unterrichtet und haben ein entsprechendes Dokument unterschrieben.

§ 5 BDSG – Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 43 Absatz 2 BDSG – Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
  2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
  3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
  4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
  5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
    • entgegen § 28 Abs. 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
    • entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
  6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2, § 30a Abs. 3 Satz 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
  7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 44 BDSG Strafvorschriften

Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in Absicht, sich oder einen andren zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.