Die Erziehung eines oder mehrerer Kinder ist eine große und verantwortungsvolle Aufgabe. Leider ist in unserer Gesellschaft die Entwicklung der Kinder immer noch stark vom sozialen Status der Eltern geprägt. Die Hilfe zur Erziehung bietet vielfältige Unterstützung für Familien in ihrem Umfeld, stärkt die Ressourcen der Kinder und Eltern und bindet die Familien im Sozialraum an. Wir helfen den Familien, dass sie sich finanzieren können und Arbeit finden oder ihre Wohnungen behalten. Die Ziele der Eltern und Kinder finden besondere Berücksichtigung. Häufig werden Probleme in der Integration in den Schulen oder der Kita sichtbar und daher arbeiten wir eng mit diesen Einrichtungen zusammen.
Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) wurde vielfältig untersucht und gehört zu den wirksamsten Hilfen in der Jugendarbeit. Die Hilfe ist im SGB VIII verankert und kommt ausschließlich durch Zielvereinbarungen mit dem zuständigen Jugendamt und der Familie zustande. Eine Hilfe zur Erziehung wird auch dann gewährt, wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist.
Unser konzeptioneller Ansatz in der SPFH ist daher vorwiegend die Erziehungsberatung durch unsere vielfältig ausgebildeten Mitarbeiter/-innen. In der Regel kann ein/-e Mitarbeiter/-in je nach Hilfeplanung ein- bis zweimal wöchentlich mit der Familie arbeiten.
Mit den Kindern verfolgen wir einen erlebnispädagogischen Ansatz und die Förderung in unseren flexiblen Gruppen. Wir haben derzeit eine Mädchen- und eine Jungengruppe und werden ab 2018 Gruppenangebote mit lerntherapeutischen Inhalten, LRS, ADHS, Trauerbewältigung und Selbstverteidigung aufbauen. Hier arbeiten wir auch eng mit dem Familienzentrum Horizonte zusammen.
Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII § 27.2 | 29 | 30 | 31| 35 | 35a in Vorbereitung
Zu den Hilfen zur Erziehung zählen folgende Formen und Bewilligungen
Der Schwerpunkt der sozialpädagogischen Familienhilfe SPFH (§ 31) liegt auf der intensiven Betreuung und Begleitung der ganzen Familie in der Erziehung und der Förderung der Kinder, der Bewältigung der Alltagsprobleme, Konflikt und Krisenlösung, der Begleitung der Familien zu Ämtern und Institutionen. Die SPFH ist als Hilfe zur Selbsthilfe angelegt und erfordert grundsätzlich die Mitarbeit der Familie.
Das ambulante Krisen-Clearing (§ 27.2) hilft eine akute Situation zu entspannen durch praktische Unterstützung und der Entwicklung oder Prüfung tragfähiger Strategien.
Der Erziehungsbeistand oder die/der Betreuungshelfer/-in (§ 30) unterstützt Jugendliche unter der Berücksichtigung ihres sozialen Umfeldes bei Entwicklungsaufgaben, u. a. mit dem Ziel, die Verselbstständigung der/des Jugendlichen zu fördern.
In der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35) sollen Jugendliche innerhalb akuter und problembehafteter Lebenssituation unterstützt werden, ein sozial integriertes und eigenverantwortliches Leben führen zu können. Diese Unterstützung ist für gewöhnlich auf eine längere Zeit angelegt.
Die Eingliederungshilfe wird für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a), oder welche hiervon bedroht sind, eingesetzt und gewährt Unterstützungen, damit Kinder und Jugendliche am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die Kinder/Jugendlichen in ihren sozialen, sprachlichen und/oder psychomotorischen Kompetenzen langfristig beeinträchtigt sind, sodass ihre Teilhabe in der Gesellschaft wesentlich erschwert ist und sie deshalb eine besondere pädagogische Förderung benötigen.
Querschnittsthema-Kinderschutz-
(siehe Kinderschutzkonzept)
In Kinderschutzfällen kann vom Jugendamt auch eine SHFP eingesetzt werden. In diesem Fall wird ein Schutzkonzept gemeinsam mit dem Jugendamt erarbeitet und die Mitarbeiter/-innen helfen, dieses mit den Familien umzusetzen.
Querschnittsthema Datenschutz
(siehe Datenschutz)
Für unsere Mitarbeiter/-innen gilt, dass nicht mehr Daten gesammelt werden als nötig und diese auch nicht ohne Einverständnis weiter gegeben werden. In erster Linie sprechen wir zielführend mit der Familie und nicht über die Familie. In diesem Sinne nutzen wir Informationen anonymisiert bei gemeinsamen Gesprächen mit Mitarbeitern/-Mitarbeiterinnen im Träger, mit der Leitung, in Supervisionen, Intervisionen und Fallbesprechungen.